Die Satzung des Fördervereins

Satzung des Fördervereins des Evangelischen Kindergartens „Die Wuppermäuse“ in Radevormwald

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein erhält den Namen „ Förderverein des ev. Kindergarten Die Wuppermäuse  e.V."
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 42477 Radevormwald

§ 2 Vereinszweck

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung". Es ist der Zweck des Vereins, die Arbeit des ev. Kindergartens „ Die Wuppermäuse" in Radevormwald, Radeberg 5a, ideell und materiell zu unterstützen. Durch eine bessere materielle Ausstattung will der Förderverein die Betreuung der Kinder verbessern und die Arbeitssituation der Erzieherinnen optimieren.

2.2  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke


2.3  Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1  Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3.2  Die Mitgliedschaft endet durch:

- Austritt
- Auflösung des Vereins
- Ausschluss aus dem Verein
- Tod

a) Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt muss mindestens drei Wochen vor Quartalende dem Vorstand zugegangen sein, damit er wirksam wird.

b) Ausschluss

In besonderen Fällen kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Insbesondere, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Einen Ausschlussantrag ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Betroffenen ist rechtlich Gehör binnen zwei Wochen nach Zugang zu gewähren. Gegen den Vorstandsbeschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die nach Anhörung des Mitgliedes endgültig über den Vorstandsbeschluss entscheidet.

§ 4 Beitrag

Die Mitglieder tragen durch einen Beitrag zur Finanzierung des Vereins bei. Der Mindestbeitrag beträgt zur Zeit jährlich 12 Euro. Änderungen der Höhe des Beitrags können von der ordentlichen Mitgliederversammlungen mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand die Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise, in jedem Fall zeitlich befristet erlassen. Der Beitrag ist im Quartal im Voraus zu leiten.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Personen.

6.1  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für ein Jahr die/ den Erste(n) und Zweite(n) Vorsitzende(n), den/die Schriftführer(in) und einen Kassenwart.

6.2  Dem Vorstand gehören an:
Vier von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder, von denen mindestens einer zum Zeitpunkt der Wahl ein Kind im Kindergarten haben muss.

6.3  Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder werden jedes Jahr neu gewählt.

6.4  Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Erfüllung des Vereinszwecks
b) Führung der Vereinsgeschäfte, Werbung von Mitgliedern
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Beschaffung und Bereitstellung von Finanzmitteln

Der Vorstand bereitet die Entscheidungen zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung vor.

6.5  Der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende und zwei vom Vorstand zu wählende weitere Mitglieder des Vorstandes sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die beiden Vorsitzenden und die vom Vorstand zu wählenden weiteren Mitglieder sind jeweils zur Einzelvertretung befugt.

6.6  Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

6.7  Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, das gleich dem Kalenderjahr ist, zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang. Auszahlungen für Vereinszwecke dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes geleistet werden.

6.8  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Ersten und Zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand wird nach Bedarf von seinen Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen.

6.9  Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1  Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und muss zwei Wochen vor dem Versammlungstermin allen Mitgliedern zugehen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur nächsten Sitzung zugeschickt wird.

7.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages vom Vorstand einberufen werden. Es gelten hierfür die Bedingungen nach (7.1).

7.3  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Sie nimmt den Jahresbericht und den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen unterteilt ihm Entlastung.
b) Sie entscheidet über die Höhe des Vereinsbeitrages.
c) Sie entscheidet über Satzungsänderungen und über eine Auflösung des Vereins.

7.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7.5  Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem Zweiten Vorsitzenden.

7.6  Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig.

7.7  Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Diskussionspunkte.

Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.

§ 8 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung durch die Mitgliederversammlung kann nur erfolgen, wenn dies den Mitgliedern vorher durch fristgerechte ( siehe § 7.1) Versendung der Tagesordnung mitgeteilt worden ist. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die Satzungsänderung wird dem Amtsgericht angezeigt, bei dem auch diese Satzung hinterlegt ist

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der fristgerecht und unter Beifügung der Tagesordnung mit diesem Tagesordnungspunkt eingeladen worden ist. Eine Auflösung kann nur erfolgen, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zum Auflösungsbeschluss bedarf es der Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kinder Schutzbund Deutschland, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere zum Schutz von Kindern, zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 23.09.2009 in Radevormwald verabschiedet.

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